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Detailvorschläge, Ergänzungen und Erläuterungen zum Thema
Anstand und Integrität in der Politik:

  1. Die Nichtbefolgung von höchstgerichtlichen oder sonstigen, rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen durch oberste Organe des Staates soll einen Funktionsverlust nach sich ziehen; das Erlöschen der Funktion soll der VfGH auf Antrag einer parlamentarischen Minderheit aussprechen.

  1. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse ist dahingehend zu ergänzen, als klar definierte Unvereinbarkeitskriterien und Befangenheitsregelungen im Hinblick auf die Vorsitzführung und die Mitglieder aufzunehmen sind. Zudem soll einer Mehrheit der Ausschussmitglieder das Recht eingeräumt werden, ein allfälliges Vorliegen von Unvereinbarkeit bzw. Befangenheiten gemäß diesen Kriterien festzustellen und etwa eine Änderung in der Vorsitzführung zu veranlassen.

  1. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse ist weiters dahingehend abzuändern, als grund- und menschenrechtlichen, datenschutzrechtlichen Erwägungen sowie dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden muss. Dabei ist ein Maßstab zu wählen, welcher vergleichbar nicht unter jenem der Strafprozessordnung (StPO) liegt.

  1. Die erst kürzlich verabschiedeten Verhaltensregeln für Abgeordnete des Nationalrates und Mitglieder des Bundesrates sollen mit einem Sanktionsregime versehen werden.

  1. Der am 18. November 2020 durch den Ministerrat beschlossene Verhaltenskodex für öffentliche Bedienstete soll dazu subsidiär als weitere Richtschnur und Vorgabe auch für politische Mandatsträger gelten.

  1. Politische Mandatsträger sollen sich in öffentlichen Integrität- & Selbstverpflichtungs-erklärungen klar und unmissverständlich zu ethischem und dem Gemeinwohl verpflichteten Handeln im Allgemeinen sowie zu den Zielen der Nationalen Anti-Korruptionsstrategie im Speziellen erklären.

  1. Zur Stärkung der Vorbildwirkung der politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger sollen die Bestimmungen zur Offenlegung von Vermögensverhältnissen von Regierungsmitgliedern, inkl. Staatssekretärinnen und -sekretären, von Einkünften aus Nebentätigkeiten von Abgeordneten im Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz zu einem zielgerichteten und transparenten Instrument mit einem zweckmäßigen Sanktionsmechanismus weiterentwickelt werden.

  1. In allen Parteien ist – auch als breite Vorbildwirkung – ein Compliance Management System (CMS) nach internationalen Standards einzurichten, dessen Effizienz im Rahmen der Prüfberechtigung des Rechnungshofes durch diesen zu überprüfen ist. Diese Prüfberichte sind zu veröffentlichen.

  1. Das Parlament möge eine umfassende 5-Jahres Nationale Anti-Korruptionsstrategie, und die Regierung einen darauf aufbauenden zugehörigen Nationalen Antikorruptionsplan verabschieden. Über die Fortschritte und Ergebnisse des Nationalen Antikorruptionsplans soll die Regierung dem Parlament jährlich schriftlich und in öffentlicher Sitzung Bericht erstatten. Die Öffentlichkeit ist über all das zu informieren. Die Nationale Anti-Korruptionsstrategie, der Nationale Antikorruptionsplan sowie die Fortschritte und Ergebnisse müssen öffentlich zugänglich sein.

  1. Um Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern, sind die Regelungen zur Parteienfinanzierung im Parteiengesetz im Interesse der Transparenz und Korruptionsbekämpfung deutlich auszuweiten sowie das Sanktionsregime zu stärken.

  1. Verstöße gegen die Regelungen zur Parteienfinanzierung sowie die Überschreitung der gebotenen Wahlkampfkosten sollen durch neue Straftatbestände (letztlich inklusive Mandatsverlust) effizienter sanktionierbar sein.

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die Regelungen zur Parteienfinanzierung sind auch auf „Geberseite“ zu sanktionieren.

  1. Für den Rechnungshof sind volle Prüfkompetenzen hinsichtlich der Parteienfinanzierung, inklusive direkter Kontroll- und Einschau-Rechte zu verankern. Der Rechnungshof hat diese Berichte zu veröffentlichen.

  1. Der Objektivitätsgrundsatz und das politische Äquidistanz-Gebot in der öffentlichen Verwaltung sind durch konkrete gesetzliche Bestimmungen, inklusive eines effektiven Sanktionsregimes, zu stärken.

  1. Gelebte Compliance und Antikorruption sind als Key Performance Indicator (KPI) für alle Leitungsfunktionen der öffentlichen Verwaltung, für Funktionen der Vorstands- und Aufsichtsratsebene sowie des senior management bzw. der Geschäftsführung (und je vergleichbarer Ebenen) in den öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, weiters in allen der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen – jeweils ab einer zu definierenden, angebrachten Mindestgröße – gesetzlich vorzusehen und umzusetzen.

  1. Durch Gesetz sind die Zuständigkeiten, Befugnisse, Verantwortlichkeiten sowie personelle und budgetäre Höchstgrenzen der politischen Kabinette in den Bundesministerien festzulegen.

  1. Ebenso sind durch Gesetz personelle und budgetäre Höchstgrenzen für die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit der Bundesministerien zu regeln.

  1. Die Generalsekretäre/Generalsekretärinnen der Bundesministerien sind nach Ablauf ihrer Funktionsperiode nur dann im Beamtenstatus zu belassen, wenn sie die erforderliche Qualifikation nach BDG mindestens bereits zehn Jahre vor Antritt der Funktion der Generalsekretärin/des Generalsekretärs innegehabt haben. Für die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den (politischen) Kabinetten ist eine vergleichbare, angemessene Regelung zu verankern.

  1. Österreich soll sich als aktiver und unterstützender Partner mit den in Wien ansässigen thematischen internationalen Organisationen und Einrichtungen, wie UNODC, IACA, INTOSAI, IOI, FRA et al. auch international proaktiv dem Kampf gegen Korruption verschreiben und dabei Wien als internationales Zentrum („global hub“) der Korruptionsbekämpfung etablieren und stärken. Über den Fortgang und die Ergebnisse ist dem Parlament zumindest jährlich Bericht zu erstatten.

(Die angeführten Detailvorschläge sind ohne prioritäre oder sonstig intendierte Reihenfolge dargestellt.)